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Die Entmystifizierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

  • notarwallner
  • 13. Apr. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Die Entmystifizierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) hatte seit jeher eine Art Auffangfunktion für zwei oder mehrere Personen, die sich durch einen (auch stillschweigenden) Vertrag zusammen schließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, ohne eine andere Gesellschaftsform zu wählen.

Beispiele dafür sind: kleine Familienbetriebe, gewerbliche Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, Konsortien, aber auch der organisierte Zusammenschluss zur Vermögensverwaltung oder zum gemeinschaftlichen Zusammenwirken unter Lebensgefährten und Ehegatten.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ABGB wurden nun durch das grundsätzlich seit 1.1.2015 geltende GesbR-Reformgesetz neu gefasst.

Die Gesellschafter können die GesbR als bloße Innengesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken oder nach außen gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten. Sie können dabei unter einem gemeinsamen Gesellschaftsnamen auftreten.

Mit einem Gesellschaftsvertrag widmen die Gesellschafter der GesbR außer ihren Kenntnissen und ihrer Arbeitskraft in der Regel auch bestimmtes Vermögen, das dann im Mit- oder Gesamthandeigentum aller Gesellschafter steht. Die Gesellschafter können der GesbR Sachen auch bloß zum Gebrauch oder nur treuhändig zur Verfügung stellen.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist jedenfalls zu empfehlen. Ihr Notar berät sie dabei gerne; die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.

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