Wohnungseigentum im Todesfall
Kann ich meine Eigentumswohnung meinen 3 Kindern vererben?
In Österreich kann eine Eigentumswohnung nur von einer Person alleine oder von zwei natürlichen Personen gemeinsam genau je zur Hälfte besessen werden.
Zwei Personen, die eine Eigentumswohnung je zur Hälfte gemeinsam erwerben bilden diesbezüglich eine sogenannte „Eigentümerpartnerschaft“. Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen nur gemeinsam verkauft oder belastet werden.
Doch was passiert mit meinem Hälfteanteil wenn mein Eigentümerpartner verstirbt?
Kann ich meinen Anteil frei vererben?
Achtung! Der Gesetzgeber sieht im Falle des Todes eines der beiden Eigentümer Sonderregungen betreffend des halben Mindestanteiles des Verstorbenen vor:
Im Fall des Todes erhält der Überlebende den Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen unmittelbar in sein Eigentum (Anwachsung), dh. er wird automatisch Alleineigentümer der ganzen Eigentumswohnung. Er muss jedoch an die Verlassenschaft einen sogenannten „Übernahmspreis“ in der Höhe des halben Verkehrswertes der Eigentumswohnung leisten.
War der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen (Ehegatte, Kind) und dient die ehemals gemeinsame Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so sieht das Gesetz eine Begünstigung vor: In diesem Fall muss der überlebende Partner nur ein Viertel des Verkehrswertes der gesamten Eigentumswohnung an die Verlassenschaft leisten.
Zudem besteht die Möglichkeit, meinem Eigentümerpartner die Zahlungspflicht in Form einer letztwilligen Verfügung oder einer Schenkung auf den Todesfall zu erlassen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung können die Eigentümerpartner auch bestimmen, dass der jeweilige Hälfteanteil an der Eigentumswohnung im Ablebensfall einer anderen Person zukommt.
Aber Vorsicht: andere Pflichtteilsberechtigte dürfen durch derartige Verfügungen nicht benachteiligt werden.
Der direkte Erwerb einer Eigentumswohnung durch 3 oder mehrere Personen ist in Österreich also nicht möglich. Das gewünschte Ergebnis kann man aber auf einem Umweg erreichen: die 3 oder mehreren Berechtigten gründen zusammen eine eingetragene Personengesellschaft (OG oder KG), an der sie beteiligt sind und die dann die Eigentumswohnung erwirbt.
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