Wenn nicht der Tod uns scheidet
Wie in den Ausgaben zuvor berichtet, haben Heidi und Hansi für den Ablebensfall des jeweils anderen bereits Vorsorge getroffen und mit einem Testament entschieden, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod verteilt werden soll. Für den Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit haben sie mit einer Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung vorgesorgt.
Mittlerweile ist der Lockdown vorbei. Als Heidi beim gemeinsamen Besuch mit ihrer Schwester Rosi im Biergarten erfährt, dass diese mit einem deutlich jüngeren Mann durchgebrannt ist und die Scheidung eingereicht hat, ist sie erschüttert. Dieses Ereignis sorgt dafür, dass auch die Ehegatten Heidi und Hansi kurz die rosarote Brille absetzen und sich mit dem sensiblen Thema Scheidung auseinandersetzen, schließlich sind die beiden Hälfteeigentümer eines Hauses, haben 2 gemeinsame Kinder und Heidi ist selbständig. Gibt es auch hier ein Instrument, um Vorsorge zu treffen? Welche Regelungen sieht das Gesetz vor?
Im österreichischen Recht gilt der gesetzliche Grundsatz der Gütertrennung. Das System der Gütertrennung sieht vor, dass jeder Ehegatte Eigentümer des Vermögens bleibt, das er in die Ehe eingebracht bzw. während aufrechter Ehe erworben wurde. Erst im Falle einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B. Hausrat und Ehewohnung) und die ehelichen Ersparnisse (Wertanlagen, die die Ehegatten während der Ehe angesammelt haben) aufgeteilt.
Mit der Errichtung eines Ehevertrages können Sie künftigen Streitigkeiten vorbeugen! Es kann beispielsweise geregelt werden, was mit der Ehewohnung oder den ehelichen Ersparnissen im Scheidungsfall passiert oder wie allfällige Investitionen eines Partners berücksichtigt werden. Ebenso können Vermögensübertragungen zum Ausgleich von Ansprüchen (z.B. unentgeltliche Mitarbeit des Partners im Unternehmen) oder genau vordefinierte Auszahlungsansprüche im Ehevertrag geregelt werden. Achtung: Diese bedürfen der Form des Notariatsaktes! Doch auch Eheverträge haben ihre Grenzen: Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind Absichtserklärungen, welchen im Falle der Scheidung keine verbindliche Wirkung zukommt. Entsprechendes gilt für nachehelichen Unterhalt bzw. Unterhaltsverzicht und Regelungen betreffend die Ehewohnung im Falle von Sittenwidrigkeit.
Sinnvoll ist die Errichtung eines Ehevertrages bereits vor der Eheschließung, er kann jedoch auch zu jedem späteren Zeitpunkt während aufrechter Ehe abgeschlossen werden.
Übrigens: Für Paare, die ohne Heiratsurkunde zusammenleben, erstellt Ihr Notar maßgeschneiderte Partnerschaftsverträge. Mangels gesetzlicher Bestimmungen besteht in diesen Fällen noch größerer Bedarf nach sicheren Regelungen! Auch zum Thema einvernehmliche Scheidung berät Sie Ihr Notar gerne; die erste Auskunft ist kostenlos.
Comments